§ 34
Obere Schulaufsichtsbehörde
(1) Obere Schulaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde führt
- 1.
die Fachaufsicht über die Schulen,
- 2.
die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
- 3.
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten, soweit nicht die untere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist,
- 4.
die Dienst- und Fachaufsicht über die unteren Schulaufsichtsbehörden.
soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-SchulGBW1983V29P34&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BW+%C2%A7+34&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21