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Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
Neben den in § 8 Absatz 3 UVgO geregelten Voraussetzungen für eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auch dann zulässig, wenn der Auftragswert voraussichtlich nicht mehr als 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt. Das Verfahren bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist in § 11 UVgO geregelt.
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Verwaltungsvorschriften der Länder
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