Wettbewerblicher Dialog
Der wettbewerbliche Dialog ist nur bei besonders komplexen Aufträgen möglich. Ein öffentlicher Auftrag gilt als besonders komplex, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, technische Spezifikationen zur Erfüllung seiner Bedürfnisse und Anforderungen oder die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Vorhabens anzugeben. Der wettbewerbliche Dialog eignet sich auch, wenn eine innovative Lösung gesucht wird. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 18 VgV. Anders als bei der Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV) richtet sich die Beschaffung beim wettbewerblichen Dialog nicht auf etwas Neuartiges, sondern auf eine Anpassung auf dem Markt vorhandener Lösungen, die den Bedürfnissen des Auftraggebers genügen.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte deckt die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb die Verfahrensart des Wettbewerblichen Dialogs ab. Nach § 12 Absatz 2 UVgO darf der Auftraggeber unmittelbar mit den Unternehmen auch ohne Vorlage eines Erstangebots verhandeln.