Abweichend von § 14 UVgO können Liefer- und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden, wenn der voraussichtliche Auftragswert den Betrag von 5000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Zwischen den beauftragten Unternehmen soll gewechselt werden. Es empfiehlt sich, eine Markterkundung vorab durchzuführen und zu dokumentieren. Die Vertragsbedingungen nach Nummer 12.1.2 sind zu nennen.
Diese Ausnahme gilt nicht für die Gegenstände, die der gemeinsamen Beschaffung unterliegen.