§ 68a
Prüfungsvergütung
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Sinne von § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Landeshochschulgesetz (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. 2005, 1) in der jeweils geltenden Fassung, die nach Maßgabe von § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7
LHG verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen, die durch diese Mitwirkung entstehen, eine Vergütung gewährt werden. Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfungstätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. Das für die jeweilige staatliche Prüfung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Vergütung zu bestimmen.
Fußnoten
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