§ 2
Abendrealschulen sind Schulen, die Berufstätige vorwiegend in Abendkursen in einem Lehrgang von mindestens zwei Jahren zum Realschulabschluß führen. Die Berufstätigkeit kann im letzten Ausbildungsabschnitt entfallen. Als Abendrealschulen im Sinne des Satzes 1 gelten auch Schulen an Justizvollzugsanstalten, die die Voraussetzungen der Berufstätigkeit der Schüler und der Abendform (Lehrgang vorwiegend in Abendkursen) aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen können.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-AbdRealSchulVBWV1P2&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=AbdRealSchulV+BW+%C2%A7+2&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21