§ 2
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Einführungsphase eines Kollegs kann aufgenommen werden, wer bei Eintritt
- 1.
mindestens das 19. Lebensjahr erreicht hat,
- 2.
den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,
- 3.
nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife erworben hat,
- 4.
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine in der Regel mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,
- 5.
wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist; die Nichtzuerkennung der Hochschulreife auf dem Gymnasium gemäß § 8
des Schulgesetzes für Baden-Württemberg bleibt hierbei außer Betracht.
Das selbstständige Führen eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes oder des freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres.
(2) Die Kollegiatin oder der Kollegiat darf während der Zeit am Kolleg keine geregelte berufliche Tätigkeit ausüben.
Fußnoten
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