§ 89
Einrichtung und Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen
Für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten § 17
Abs. 5, §§ 21, 47 und 49
der Landeshaushaltsordnung
für Baden-Württemberg entsprechend; das Gleiche gilt für § 50
Abs. 5 und 6 der Landeshaushaltsordnung
für Baden-Württemberg mit der Maßgabe, dass in § 50
Abs. 5 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung
für Baden-Württemberg an die Stelle des Finanzministeriums das jeweilige Hauptorgan tritt.
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