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- 12.2.1
Vorinformation
Hat der Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfahren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren auf zehn Tage verkürzt werden, sofern die Voraussetzungen des § 38 Absatz 3 VgV vorliegen.
Der von der Vorinformation abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab dem Datum der Übermittlung der Vorinformation an die Veröffentlichungsstelle.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
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