§ 5
Für die Abendrealschulen, insbesondere für deren Genehmigung und Anerkennung, gelten im übrigen die Bestimmungen des Privatschulgesetzes.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-AbdRealSchulVBWpP5&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=AbdRealSchulV+BW+%C2%A7+5&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21