§ 2
Allgemeine Bewilligungsgrundsätze
Bei allen Zuwendungen nach dem Gesetz sind die Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen des Landes sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Mittel an außerhalb der Landesverwaltung stehende Stellen nach § 44
LHO und die Vorläufigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 26 und 44
der LHO samt Anlagen (GABl. 1977, S. 1109) zu beachten.
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