§ 4
Zulassung zur Ausbildung
(1) Das Kultusministerium bestimmt das Seminar, zu dem im Falle der Zulassung zugewiesen wird; es kann seine Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Über den Zulassungsantrag entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt. Das Kultusministerium kann hiervon abweichende Regelungen treffen. Es weist die Bewerberin oder den Bewerber dem nach Absatz 1 bestimmten Seminar zu. Die Zulassung wird für die hauswirtschaftliche Fachrichtung und die Fächer nach § 1 Absatz 3 und 4 ausgesprochen; in diesen wird ausgebildet. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausbildung an einem bestimmten Seminar.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht rechtzeitig vorliegen. Im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 4 darf nicht wiedereingestellt werden. Nach sonstigen Entlassungen soll nicht wiedereingestellt werden, es sei denn, die Ausbildung hat noch kein Unterrichtshalbjahr gedauert und es wurde ein wichtiger Grund anerkannt. § 7 Absatz 3 Nummer 3 bleibt unberührt.
(4) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn die Ausbildung nicht zu dem vom Regierungspräsidium bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer Nachfrist angetreten wird.
(5) Das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 zuständige Regierungspräsidium weist die Anwärterinnen und Anwärter im Benehmen mit der Seminarleitung, soweit möglich unter Berücksichtigung sozialer Belange, einer beruflichen Schule zu, an der die schulpraktische Ausbildung erfolgt. Es kann diese Zuständigkeit mit Zustimmung des Kultusministeriums an Seminare delegieren. Wird an mehr als eine Schule zugewiesen, legt das nach Satz 1 zuständige Regierungspräsidium eine berufliche Schule als Stammschule fest.
(6) Die Zulassung zur Ausbildung begründet keinen Anspruch auf spätere Übernahme in den öffentlichen Schuldienst.
(7) Mit der Zulassung zur Ausbildung sind die Anwärterinnen und Anwärter berechtigt, die Bezeichnung »Technische Lehreranwärterin« oder »Technischer Lehreranwärter« zu führen.
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