§ 6
Errichtung der Ausbildungsstätten
Von der Errichtung staatlicher Fachhochschulen sowie öffentlicher Fachschulen im Sinne der §§ 3 und 4 ist abzusehen, wenn entsprechende private Einrichtungen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe dem öffentlichen Bedürfnis genügen.
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