§ 8
Lehrkräfte
(1) Der Unterricht in französischer Sprache wird von Lehrkräften erteilt, die im Dienst der Französischen Republik stehen und der Schulaufsicht der französischen Behörden unterliegen.
(2) Der Französischunterricht in der Deutschen Abteilung der Deutsch-Französischen Grundschule Stuttgart-Sillenbuch kann von Lehrkräften erteilt werden, die im Dienst der Französischen Republik stehen.
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