§ 6
Zuwendungen zu den Personalkosten
(1) Das Land gewährt den Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten für die haupt- und nebenberuflich tätigen Leiter, Fach-, Verwaltungs- und leitenden Wirtschaftskräfte.
(2) Art und Zahl der haupt- und nebenberuflichen Kräfte, für die Finanzhilfe gewährt wird, richten sich nach Inhalt, Dauer und Umfang der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen sowie nach der Zahl der Teilnehmer. Die Eingruppierung oder Vergütung richtet sich nach den für vergleichbare Landesbedienstete geltenden Bestimmungen.
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