§ 4
Einrichtungen der Weiterbildung
(1) Einrichtungen der Weiterbildung führen ihre Veranstaltungen im Bereich einer Gemeinde oder eines Kreises (örtliche Einrichtungen) oder darüber hinaus (überörtliche Einrichtungen) durch.
(2) Keine Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des Gesetzes sind insbesondere: Sportvereine und Sportverbände, Einrichtungen der Jugend- und Sozialhilfe, verwaltungs- und betriebsinterne Fortbildungseinrichtungen, Einrichtungen der Kunst- und Musikpflege, Einrichtungen der Brauchtums- und Heimatpflege, Massenmedien, Einrichtungen, die überwiegend der Unterhaltung dienen, Abendgymnasien, Abendrealschulen und Kollegs, Schulen und Hochschulen, Einrichtungen, die auf kommerzieller Grundlage arbeiten, der Gewinnerzielung dienen oder sonst gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen betrieben werden, private Fernlehrinstitute und Einrichtungen, die nur auf Spezialgebieten tätig sind.
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