§ 11
Sonstige Bestimmungen
Im Übrigen gelten für das Kurssystem §§ 3 bis 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, §§ 8, 11 Absatz 1 Satz 2, §§ 14, 21 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 1, §§ 31 bis 33
der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (AGVO) mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zahl der Klassenarbeiten in den Kursen in den Leistungsfächern nach § 7 Absatz 1
AGVO und in den übrigen Kursen nach § 7 Absatz 2
AGVO richtet und in den Zeugnissen Verhalten und Mitarbeit nicht bewertet werden; gleichwertige Feststellungen von Leistungen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1
AGVO können vorgesehen werden.
Fußnoten
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