Artikel 10
Seminare
(1) Das Evangelische Stift in Tübingen und die niederen evangelisch-theologischen Seminare in Maulbronn und Blaubeuren bleiben bestehen.
(2) Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart und durch Verordnung des Kultusministeriums über die Schulen der niederen evangelisch-theologischen Seminare im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Finanzministeriums geregelt. Die Verordnung trifft Regelungen über die Seminarschulen als öffentliche Schulen, über deren Vorstände und Lehrer und über die Aufsicht.
(3) Die Höhe der Staatsleistungen und ihre Anpassung sind in Artikel 25 geregelt.
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