§ 16
(1) Die Religionsgemeinschaften und die Kirchengemeinden können die Verwaltung der Kirchensteuern durch Vereinbarung gegen angemessene Verwaltungskostenvergütung ganz oder teilweise auf die Gemeinden übertragen.
(2) Für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Gemeinden gelten § 11, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 15 zweiter Satzteil sinngemäß.
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