§ 16
Feststellung der Gesamtqualifikation,
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt die Gesamtqualifikation sowie die Gesamtnote nach der als Anlage 4 beigefügten Tabelle fest und erkennt der Kollegiatin oder dem Kollegiaten die allgemeine Hochschulreife zu, die oder der in Block I der Gesamtqualifikation mindestens 200 Punkte und in Block II der Gesamtqualifikation mindestens 100 Punkte erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt hat.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-KollegVBW2018pP16&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KollegV+BW+%C2%A7+16&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21