§ 14
Kreiskuratorien für Weiterbildung
Die innerhalb der Stadt- und Landkreise tätigen Einrichtungen der Weiterbildung sollen Kreiskuratorien errichten. Die Stadt- und Landkreise sollen die Errichtung einleiten. Aufgabe der Kreiskuratorien ist es, im Zusammenwirken mit den Arbeitsgemeinschaften für berufliche Fortbildung insbesondere die Aufgaben der einzelnen Trägerorganisationen und Einrichtungen der Weiterbildung im gemeinsamen Wirkungsbereich so abzugrenzen, daß sachlich nicht gerechtfertigte Doppelangebote vermieden werden, auf eine Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von Bildungsvorhaben hinzuwirken und für eine möglichst einheitliche und umfassende Information über alle Bildungsprogramme zu sorgen. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WeitBiF%C3%B6GBW1980pP14&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WeitBiF%C3%B6G+BW+%C2%A7+14&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21