- 8.
Bildungsmaßnahmen in Bezug auf Sucht- und Abhängigkeitsverhalten und ähnliche Gefährdungen der Jugend
- 8.1
Trägern der außerschulischen Jugendbildung und sonstigen gemeinnützigen Antragstellern können für die Durchführung von Seminaren und praktischen Maßnahmen mit dem Ziel der Prävention von Sucht- und Abhängigkeitsverhalten Zuschüsse gewährt werden.
- 8.2
Gefördert werden Seminare und praktische Maßnahmen, die sich mit den ursächlichen Zusammenhängen für die Entstehung von Sucht sowohl bei stofflichen Suchtformen (zum Beispiel Rauschgift, Medikamente, Alkohol) als auch bei stoffungebundenen Süchten (zum Beispiel Spielsucht, Magersucht, Gefährdungen durch Sekten und ähnlichem) befassen.
- 8.3
Der Zuschuss für praktische Maßnahmen wird in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt. Er beträgt bis zu 50 Prozent der als notwendig anerkannten Gesamtkosten.
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