§ 17
Sonstige Bestimmungen
(1) Für das altsprachliche Kolleg gelten die §§ 1 bis 16 und die Absätze 2 und 3 mit folgenden Maßgaben:
- 1.
die Aufnahme erfolgt unter den in § 2 genannten Voraussetzungen in einen einjährigen Vorkurs, der vor der Einführungsphase vorgesehen ist,
- 2.
der Unterricht im Vorkurs und in der Einführungsphase erfolgt nach der als Anlage 5 beigefügten Stundentafel,
- 3.
im Kurssystem
- a)
sind in Latein Kurse in den Leistungsfächern zu belegen,
- b)
sind in Griechisch Kurse in einem dreistündigen Basisfach zu belegen und in die Gesamtqualifikation einzubringen,
- c)
können nach Wahl der Kollegiatin oder des Kollegiaten in Hebräisch zusätzlich Kurse in einem dreistündigen Basisfach belegt werden.
(2) Für die Gesamtqualifikation und die Abiturprüfung an den Kollegs gelten im Übrigen §§ 20, 22 Absatz 1 bis 3, §§ 23, 25 Absatz 1, 2 und 4, §§ 26, 28 Absatz 2 und 3, §§ 29, 30
AGVO entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der schriftlichen Abiturprüfung jede Arbeit von der Fachlehrkraft der Kollegiatin oder des Kollegiaten und von einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Fachlehrkraft eines anderen Kollegs oder Gymnasiums korrigiert und bewertet wird.
(3) Für die Wiederholung und Entlassung aus dem Kolleg gelten die §§ 31 bis 33
AGVO entsprechend.
Fußnoten
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