§ 14
Wahl und Wählbarkeit
(1) Die Eltern der Schüler der Klasse wählen den Klassenelternvertreter und seinen Stellvertreter (§ 57
Abs. 3
Satz 1
SchG). Die Wahl erfolgt in dem Schuljahr, das auf den Ablauf der Amtszeit des bisherigen Elternvertreters folgt, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts. Für die Stimmabgabe gilt § 7 entsprechend.
(2) Wählbar sind die Eltern jedes Schülers der Klasse, ausgenommen:
- 1.
Der Schulleiter, der Stellvertretende Schulleiter und die Lehrer der Schule sowie sonstige Personen, die an der Schule unterrichten;
- 2.
die Ehegatten oder Lebenspartner des Schulleiters, des Stellvertretenden Schulleiters und der Lehrer, die die Klasse unterrichten;
- 3.
die in einer Schulaufsichtsbehörde des Landes tätigen Beamten des höheren Dienstes;
- 4.
die Ehegatten oder Lebenspartner der für die Fach- und Dienstaufsicht über die Schule zuständigen Beamten;
- 5.
die gesetzlichen Vertreter des Schulträgers, ihre allgemeinen Stellvertreter sowie die beim Schulträger für die Schulverwaltung zuständigen leitenden Beamten.
(3) Niemand kann an derselben Schule zum Klassenelternvertreter oder Stellvertreter mehrerer Klassen gewählt werden.
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