§ 15
Vergütung des Personals
(1) Die Eingruppierung und Vergütung der haupt- und nebenberuflichen Leiter und Mitarbeiter darf die für das Land geltenden tarifrechtlichen Regelungen nicht übersteigen.
(2) Für nebenberufliche Lehrkräfte können Entschädigungen bis zum Höchstbetrag der Vergütungssätze für den stundenweisen Unterricht an Gymnasien und berufsbildenden Schulen gezahlt werden. Im übrigen finden die Landesrichtlinien über die Vergütung von Unterricht in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WeitBiF%C3%B6GDVBWpP15&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WeitBiF%C3%B6GDV+BW+%C2%A7+15&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21