§ 17
Wahlverfahren
(1) Der geschäftsführende Amtsinhaber lädt die Wahlberechtigten zur Neuwahl ein und bereitet die Wahl vor. Ist kein geschäftsführender Amtsinhaber vorhanden oder ist er verhindert, so sorgt dafür sein Stellvertreter. Soweit in den Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 bei der stellvertretenden Person der Verlust der Wählbarkeit eingetreten ist, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
(2) In neu gebildeten Klassen lädt der Vorsitzende des Elternbeirats oder ein von ihm bestimmter Klassenelternvertreter zur ersten Wahl ein und bereitet sie vor; für geschäftsführende Amtsinhaber gilt dies entsprechend. Nimmt der Vorsitzende des Elternbeirats diese Aufgabe nicht wahr, übernimmt sie der Klassenlehrer oder ein vom Schulleiter bestimmter Lehrer.
(3) Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
(4) Die Wahlordnung kann Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 bestimmen; sie hat für den Fall, daß kein Stellvertreter vorhanden oder daß auch dieser verhindert ist, Vorsorge zu treffen.
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