§ 17
Fortbildung der Fachkräfte
(1) Als Fortbildungsveranstaltungen werden solche Maßnahmen anerkannt, die den Teilnehmern eine Weiterbildung für ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der jeweiligen Einrichtung ermöglichen. Die Zuwendungen beschränken sich auf Teilnehmer, die an anerkannten Bildungseinrichtungen in Baden-Württemberg tätig sind.
(2) Bei Reisen außerhalb des Landes Baden-Württemberg ist Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen, daß die Bewilligungsbehörde vor Beginn der Veranstaltung eine entsprechende Zusage abgegeben hat. Bei Auslandsreisen ist eine vorherige Zusage des zuständigen Ministeriums erforderlich.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des
Landesreisekostengesetzes
in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
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