§ 20
Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie
(1) Das Kolloquium in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie ist eine Einzelprüfung von etwa 30 Minuten. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar gibt ein Schwerpunktthema an, das dem Prüfungsamt rechtzeitig vor der Prüfung mitgeteilt wird. Das Thema der Dokumentation nach § 19 kann nicht Schwerpunkt der Prüfung sein. Die Prüfung geht von einem praxisbezogenen Fallbeispiel aus, anhand dessen eine Situation zu analysieren und eine theoriegeleitete Stellungnahme zu entwickeln ist. Die Prüfung zum Schwerpunktthema umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit.
(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Wer den Vorsitz führt, eröffnet nach dem Kolloquium auf Wunsch die Note der Dokumentation nach § 19.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-BerSchulhDAPVBW2016pP20&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BerSchulhDAPV+BW+%C2%A7+20&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21