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Nachrückverfahren
- 6.1
Die Lehramtsbewerberinnen und -bewerber, die im Listenauswahlverfahren auf Grund der von ihnen erzielten Gesamtqualifikation, Leistungszahl oder Laufbahnprüfungsnote nicht berücksichtigt werden konnten, können gegebenenfalls in einem Nachrückverfahren Berücksichtigung finden.
Im Nachrückverfahren kann in begründeten Ausnahmefällen über die Regelung in Nummer 1.1 hinaus auch in anderen Bereichen fächerspezifisch ausgewählt werden.
In das Nachrückverfahren können in begründeten Fällen auch die Lehrkräfte Sonderpädagogik1 einbezogen werden, die im Listenauswahlverfahren ein Angebot in der sonderpädagogischen Nebenfachrichtung ausgeschlagen haben.
Innerhalb des Nachrückverfahrens kann für die bis zu einem vom Kultusministerium festgelegten Termin noch nicht besetzten Stellen eine schulbezogene Stellenausschreibung durchgeführt werden; die Regelungen der Nummern 23.2 bis 23.5 gelten, mit Ausnahme der dort genannten Termine, entsprechend. Außerdem können die Regierungspräsidien über noch nicht besetzte Stellen informieren (Stelleninformationsverfahren der Regierungspräsidien). Die Stellenausschreibungen und die Informationen über freie Stellen werden einheitlich auf der Internetseite
www.lehrer-online-bw.de
öffentlich bekannt gemacht.
- 6.2
Mit den im Nachrückverfahren zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerbern ist ebenfalls ein Vorstellungsgespräch nach Nummer 2.3 beziehungsweise ein Einstellungsgespräch nach Nummer 2.4 zu führen.
- 6.3
Nach Abschluss des Nachrückverfahrens können noch vorhandene freie Stellen grundsätzlich nicht mehr besetzt werden. Ausgenommen sind Stellenausschreibungen nach Nummer 23. Weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kultusministeriums.
- 6.4
Auch im Nachrückverfahren muss die Kontaktaufnahme mit den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich oder gegebenenfalls in elektronischer Form erfolgen, wenn Telefonkontakte nicht zustande kommen. Die Frist, innerhalb der sich eine Bewerberin oder ein Bewerber melden muss, beträgt zwei Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen oder in elektronischer Form erfolgten Benachrichtigung. Nach Ablauf dieser Frist wird das Einstellungsangebot an eine andere Lehramtsbewerberin oder einen anderen Lehramtsbewerber vergeben. Darauf ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften der Länder Blättern in der Vorschrift  |
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