§ 25
Abweichende Eingangsämter
Die Eingangsämter für Beamte in Laufbahnen, bei denen
- 1.
die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
- 2.
im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 24 erfordern,
können einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. Die Festlegung als Eingangsamt erfolgt durch besondere Kennzeichnung in den Landesbesoldungsordnungen.
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