§ 24
Teilnehmer
Wer das Abschlusszeugnis der Berufsschule erwerben will, ohne eine entsprechende öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsschule besucht zu haben, kann als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die Abschlussprüfung und im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung die Zusatzprüfung zum Erwerb einer Zusatzqualifikation ablegen.
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