§ 30
Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden
sowie von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
(1) Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A eingestuft werden. Eine Ausnahme gilt für die Ämter der Leiter und der Vertreter der Leiter der regionalen Polizeipräsidien.
(2) Bei Anwendung der auf der Verordnungsermächtigung des § 27 Abs. 3 basierenden Obergrenzen auf die Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt.
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