- 2.3
Wechsel der Unternehmen
In Fällen, bei denen kein offenes Verfahren beziehungsweise keine öffentliche Ausschreibung beziehungsweise keine Verfahrensart mit Teilnahmewettbewerb erfolgt, soll bei wiederkehrenden Beschaffungen der Kreis der geeigneten Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, regelmäßig gewechselt werden. In sachlich begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.
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