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Zuwendungsempfänger
Zuwendungen nach Nummer 2 können Träger öffentlicher Schulen nach § 2 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) und Träger von Ersatzschulen nach § 3 des Privatschulgesetzes (PSchG) erhalten, denen Zuschüsse nach §§ 17 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 PSchG gewährt werden, sowie Schulen für Berufe des Gesundheitswesens gemäß § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Träger von Pflegeschulen nach § 9 Pflegeberufegesetz können ab dem 1. Januar 2020 Zuwendungen nach Nummer 2 erhalten.
Schulträger können gemeinsame Anträge stellen. Die beteiligten Schulträger bestimmen in diesem Fall einen Zuwendungsempfänger.
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