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Klassenausgleich
Für alle Schularten prüft die jeweilige Schulaufsichtsbehörde anhand der Lehrerberichte auf der Basis von § 76 Absatz 2 und § 88 Absatz 4 SchG für die Eingangsklassen und an Werkrealschulen auch für die 10. Klassen, ob an benachbarten Schulen in zumutbarer Erreichbarkeit die entsprechenden Schülerplätze zur Verfügung stehen, so dass die Bildung einer weiteren Eingangsklasse wegen Überschreiten des Klassenteilers vermieden werden kann.
Die entsprechende Prüfung ist vorzunehmen, falls die Aufnahmekapazität einer Schule erschöpft ist oder durch Aufnahme von Schülern in einzelnen Klassenstufen zusätzliche Klassen, Gruppen oder Lerngruppen entstünden.
Auf die zusätzlichen Regelungen für die beruflichen Schulen (Nummer 8.3.3) wird verwiesen.
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Dokument 12 von 1275
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