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- 6.1
Zuständigkeit
- 6.1.2
Für das Verfahren (Bewilligung, Auszahlung, Verwendungsprüfung und Rückforderung) ist die L-Bank zuständig. In Streitigkeiten nach dieser Verwaltungsvorschrift vertritt sie das Land Baden-Württemberg gerichtlich und außergerichtlich.
- 6.1.3
Die L-Bank ist öffentliche Stelle des Landes im Sinne von § 2 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes. Sie ist berechtigt, Bücher, Belege, Nachweise und sonstige Unterlagen anzufordern, soweit diese zur Prüfung der Bewilligungsverfahren und zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung benötigt werden. Der Zuwendungsempfänger hat diese der L-Bank auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.
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Dokument 8 von 2045
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