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Zuwendungshöhe für Kindertageseinrichtungen
Die Förderung je zusätzlich geschaffenen Betreuungsplatz für Kindertageseinrichtungen erfolgt nach folgenden Maßgaben:
- 10.1
Die Festbeträge für neu entstehende, zusätzliche Plätze (Nummer 5.2) betragen je zusätzlich geschaffenen Betreuungsplatz für ein Kind unter drei Jahren
– | bei Neubau | 13 200 € | – | bei Umbau | 7 700 € | – | bei Umwandlung | 2 200 € |
höchstens jedoch 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Festbeträge je zusätzlich geschaffenem Betreuungsplatz (Nummer 5.2) für ein Kind ab drei Jahren bis zum Schuleintritt betragen die Hälfte der in Satz 1 genannten Festbeträge, höchstens jedoch 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Festbeträge werden auf eine Gruppenförderung von höchstens zehn Plätzen für eine Krippengruppe, von höchstens 20 Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt in Gruppenformen für diese Altersgruppe und auf einen Festbetrag für eine altersgemischte Gruppe begrenzt, der höchstens dem Förderbetrag von zehn Plätzen für eine Krippengruppe beziehungsweise von 20 Plätzen für eine Gruppe für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt entspricht.
- 10.2
Die Festbeträge je zusätzlich geschaffenen Betreuungsplatz, der durch Erhaltungsmaßnahmen im Sinne der Nummer 5.3 geschaffen wird, beträgt
- –
für ein Kind unter drei Jahren 3 300 Euro, höchstens jedoch 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und
- –
für ein Kind ab drei Jahren bis zum Schuleintritt 1 650 Euro, höchstens jedoch 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Festbeträge werden auf eine Gruppenförderung von höchstens zehn Plätzen für eine Krippengruppe, von höchstens 20 Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt für Gruppenformen für diese Altersgruppe und auf einen Festbetrag für eine altersgemischte Gruppe begrenzt, der höchstens dem Förderbetrag von zehn Plätzen für eine Krippengruppe beziehungsweise von 20 Plätzen für eine Gruppe für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt entspricht.
- 10.3
Der Festbetrag für die Ausstattungsinvestition für eine Küche, um eine Mittagsverpflegung orientiert an den geltenden Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung anzubieten, errechnet sich aus der Zahl der zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze (Nummer 5.2), für deren Ausstattung die genannte Küche benötigt wird, multipliziert mit einem Betrag für jeden dieser Plätze von 440 Euro. Der Zuschuss ist begrenzt auf höchstens 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben dieser Ausstattungsinvestition. Nummer 10.1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Auf Antrag werden stattdessen die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Ausstattungsinvestition für eine Küche den zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 10.1 hinzugerechnet, wenn diese Berechnungsweise zu einem höheren Zuschuss führt (Günstigerprüfung).
- 10.4
Die Förderung von Investitionsmaßnahmen im Sinne von Nr. 3.1 in einer Kindertageseinrichtung für die Schaffung eines zusätzlichen Raums für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt mit Behinderung, der zum Beispiel als Differenzierungsraum oder als Rückzugsraum für ein Kind mit Behinderung genutzt werden kann, erfolgt nach folgenden Maßgaben:
– | ein Neubau im Sinne dieser Regelung ist auch der Anbau eines zusätzlichen Raums für Kinder mit Behinderung, der zum Beispiel als Differenzierungsraum oder als Rückzugsraum für ein Kind mit Behinderung genutzt werden kann. Umbaumaßnahmen sind Maßnahmen zur Schaffung eines derartigen Raums in Räumlichkeiten, die bisher nicht für die Betreuung von Kindern genutzt wurden. Umwandlungsmaßnahmen sind Maßnahmen in Räumen, die bisher zur Kinderbetreuung genutzt wurden. | – | Der Festbetrag für die Schaffung eines zusätzlichen Raums für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt mit Behinderung, der zum Beispiel als Differenzierungsraum oder als Rückzugsraum für ein Kind mit Behinderung genutzt werden kann, beträgt | – | bei einer Fläche dieses zusätzlichen Raums von mindestens 25 m2 | – | bei Neubau | 19 800 Euro pro Raum, | – | bei Umbau | 11 000 Euro pro Raum, | – | bei Umwandlung | 2 200 Euro pro Raum, |
höchstens jedoch 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
– | bei einer Fläche dieses zusätzlichen Raums von mindestens 15 m2 | – | bei Neubau | 12 100 Euro pro Raum, | – | bei Umbau | 6 600 Euro pro Raum, | – | bei Umwandlung | 1 650 Euro pro Raum, |
höchstens jedoch 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Förderfähig ist höchstens ein Raum für zwei Gruppen, bei einer eingruppigen Kindertageseinrichtung ist ebenfalls ein Raum förderfähig.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften der Länder Blättern in der Vorschrift  |
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Dokument 15 von 143
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