Die Gebühr nach Nummer 1 ermäßigt sich auf Antrag, wenn das zu versteuernde Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr
(2) Der Antrag auf Gebührenermäßigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils spätestens bis zum 1. August oder bei Eintritt in das Internat während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums innerhalb von vier Wochen nach dem Eintrittstag bei der Schulleitung zu stellen. Dem Antrag ist der Einkommensteuerbescheid für das vorletzte Kalenderjahr oder ein anderer geeigneter Nachweis beizufügen. Wird glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt des Schuljahresbeginns kein oder ein wesentlich geringeres Einkommen als im vorletzten Kalenderjahr erzielt wird, kann die Schulleitung im Einzelfall für höchstens zwei Schuljahre die Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe vornehmen und die Jahresgebühr entsprechend festsetzen. Liegen nachweislich die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nicht mehr vor, kann die Schulleitung diese aufheben. (3) Für Schülerinnen und Schüler des Landesschulzentrums für Umwelterziehung am Staatlichen Gymnasium in Aufbauform Adelsheim gilt: Die Gebühr für die Verpflegung beträgt täglich
Die Tage der An- und Abreise werden zusammen als ein Tag gezählt. Unterkunft und Verpflegung sind für die begleitenden Lehrkräfte gebührenfrei. Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Unterkunft gebührenfrei. § 3
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ab |
ab |
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1. August 2018 |
1. August 2019 |
für ein Frühstück |
2,45 EUR |
2,50 EUR |
für ein Pausenfrühstück |
1,45 EUR |
1,45 EUR |
für ein Mittagessen |
3,95 EUR |
4,00 EUR |
für ein Abendessen |
3,25 EUR |
3,30 EUR. |
§ 4
Unterkunft und Verpflegung von Gästen
Die Gebühr beträgt bei Gästen für
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ab |
ab |
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1. August 2018 |
1. August 2019 |
a) |
Unterkunft |
22,95 EUR |
23,25 EUR, |
b) |
Verpflegung |
26,65 EUR |
26,90 EUR. |
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(Tagessatz) |
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Davon entfallen auf |
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Frühstück |
7,30 EUR |
7,40 EUR, |
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Mittagessen |
10,70 EUR |
10,80 EUR, |
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Abendessen |
8,65 EUR |
8,70 EUR. |
Für Tee und Kaffee wird zudem folgende Gebühr erhoben:
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ab |
ab |
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1. August 2018 |
1. August 2019 |
Tee oder Kaffee |
2,40 EUR |
2,40 EUR |
§ 5
Berechnung der Gebühren
(1) Die in § 2 Absatz 1 festgesetzten Jahresgebühren sind für das gesamte Schuljahr (vom 1. August bis einschließlich 31. Juli des folgenden Jahres) zu entrichten. Sie umfassen den regelmäßigen Unterbringungszeitraum vom ersten Schultag nach den Sommerferien bis zum letzten Schultag vor den folgenden Sommerferien. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren sind alle Ferienzeiten und sonstigen Fehlzeiten unbeschadet von Absatz 2 und 3 berücksichtigt.
(2) Bei erstmaliger Aufnahme in das Internat nach Beginn oder bei Austritt aus dem Internat vor Ende des Schuljahres beginnt oder endet die Gebührenpflicht mit Beginn oder Ende des Monats, in dem die Aufnahme oder der Austritt liegt. Die Jahresgebühr ermäßigt sich pro Kalendermonat der Abwesenheit um jeweils ein Zwölftel.
(3) Während des regelmäßigen Unterbringungszeitraums ermäßigt sich die Gebühr für Verpflegung bei einer Abwesenheit wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus sonstigen dringenden Gründen von mehr als fünfzehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen pro Schultag um den 240. Teil der Jahresgebühr, höchstens jedoch um ein Zwölftel der Jahresgebühr pro Kalendermonat. Bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrages ist der Tagessatz auf fünf Cent abzurunden.

