§ 3
Zuständige oberste Landesbehörde
Zuständig im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 2, § 41
Satz 4 und § 56
Abs. 3
Satz 2
des
Berufsbildungsgesetzes ist die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die nach § 1 Nr. 2 bestimmte zuständige Stelle gehört.
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