§ 13
Verfahren
(1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Baden-Württemberg reglementierten Berufs. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder erteilt auf Antrag nur den Bescheid über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser genannten Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Im Fall des § 12 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
(6) Das für das jeweilige Fachrecht zuständige Ministerium kann die Aufgaben abweichend von Absatz 5 auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch Rechtsverordnung übertragen.
(7) Das für das jeweilige Fachrecht zuständige Ministerium kann die Aufgaben abweichend von Absatz 5 auf eine andere Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz in einem anderen Bundesland liegt, durch Rechtsverordnung übertragen. Es kann die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland regeln. Sollen Aufgaben auf die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland übertragen werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Wissenschaftsministerium.
(8) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg als einheitliche Stelle abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e
LVwVfG finden Anwendung.
Fußnoten
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