[Vorherige Fassung]
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbildungsnachweise für landesrechtlich geregelte Berufe, sofern die entsprechenden Berufsgesetze oder -verordnungen des Landes Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. § 10
des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1903) bleibt unberührt. Auf im Ausland erworbene Hochschulqualifikationen findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit diese Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufs sind.
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Baden-Württemberg eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. § 13a gilt auch für Personen, die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben haben.
(3) Die Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für Berufe ihres Geschäftsbereichs die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung finden, wenn
- 1.
für den Beruf bereits diesem Gesetz im Wesentlichen entsprechende Regelungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise bestehen,
- 2.
die berufsrechtlichen Regelungen befristet sind oder
- 3.
für den Zugang zu dem Beruf der Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten erforderlich ist, die durch eine Ausbildung im Ausland nicht zu erlangen sind.
Fußnoten
§ 2 - Anwendungsbereich [Ausgewählte Fassung vom 17.12.2020, gültig ab 31.12.2020] ...
Fassungsvergleich ...
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbildungsnachweise für landesrechtlich geregelte Berufe, sofern die entsprechenden Berufsgesetze oder -verordnungen des Landes Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. § 10
des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1903) bleibt unberührt. Auf im Ausland erworbene Hochschulqualifikationen findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit diese Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufs sind.
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Baden-Württemberg eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. § 13a15a gilt auch für Personen, die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben haben.
(3) Die Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für Berufe ihres Geschäftsbereichs die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung finden, wenn
- 1.
für den Beruf bereits diesem Gesetz im Wesentlichen entsprechende Regelungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise bestehen,
- 2.
die berufsrechtlichen Regelungen befristet sind oder
- 3.
für den Zugang zu dem Beruf der Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten erforderlich ist, die durch eine Ausbildung im Ausland nicht zu erlangen sind.