[Vorherige Fassung]
§ 9
Pflichten
Studienreferendarinnen und Studienreferendare sind verpflichtet, an den die eigene Ausbildung betreffenden Veranstaltungen des Seminars und der Schule sowie an der Zweiten Staatsprüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Seminarveranstaltungen haben Vorrang vor schulischen Veranstaltungen.
§ 9 - Pflichten [Ausgewählte Fassung vom 03.11.2020, gültig ab 14.11.2020] ...
Fassungsvergleich ...
§ 9
Pflichten
Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sind verpflichtet, an den die eigene Ausbildung betreffenden Veranstaltungen des Seminars und der Schule sowie an der Zweitenden Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung teilzunehmen und die sonstigen im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Seminarveranstaltungen haben Vorrang vor schulischen Veranstaltungen.