[Vorherige Fassung]
§ 46
Strukturzulage
Beamte in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 13 erhalten eine unwiderrufliche, das Grundgehalt ergänzende, ruhegehaltfähige Strukturzulage. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Lehrkräfte des gehobenen Dienstes sowie Inhaber von Schulleitungsämtern mit Ausnahme der Lehrer und Inhaber von Schulleitungsämtern in der Laufbahn der Fachlehrer und der Laufbahn der landwirtschaftstechnischen Lehrer und Berater,
- 2.
Beamte in den Laufbahnen der Amtsanwälte und Notare.
Die Strukturzulage nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil. Die Höhe der Strukturzulage ergibt sich aus Anlage 13.
Fußnoten
§ 46 - Strukturzulage [Ausgewählte Fassung vom 15.10.2020, gültig ab 01.09.2020] ...
Fassungsvergleich ...
§ 46
Strukturzulage
Beamte in den Besoldungsgruppen A 56 bis A 13 erhalten eine unwiderrufliche, das Grundgehalt ergänzende, ruhegehaltfähige Strukturzulage. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Lehrkräfte des gehobenen Dienstes sowie Inhaber von Schulleitungsämtern mit Ausnahme der Lehrer und Inhaber von Schulleitungsämtern in der Laufbahn der Fachlehrer und der Laufbahn der landwirtschaftstechnischen Lehrer und Berater,
- 2.
Beamte in den Laufbahnen der Amtsanwälte und Notare.
Die Strukturzulage nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil. Die Höhe der Strukturzulage ergibt sich aus Anlage 13.