[Vorherige Fassung]
§ 1
Anerkennung
(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf wird auf Antrag als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg anerkannt, wenn
- 1.
der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist,
- 2.
die für den Ausbildungsnachweis des Antragstellers im Sinne der genannten Richtlinie erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg aufweist und
- 3.
die Dauer der erforderlichen Ausbildung im Sinne der genannten Richtlinie gegenüber der für die Ausübung des Lehrerberufs in der jeweiligen Schulart in Baden-Württemberg vorgeschriebenen Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschritten wurde.
(2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2, können die vorhandenen Defizite ganz oder teilweise durch den Nachweis von Berufserfahrung ausgeglichen werden. Ersetzt die nachgewiesene Berufserfahrung die Defizite nicht vollständig, so kann vom Antragsteller verlangt werden, dass er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.
(3) Entspricht die Ausbildungsdauer nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3, wird Absatz 2 entsprechend angewandt.
(4) Liegt sowohl ein inhaltliches (Absatz 1 Nr. 2) als auch ein zeitliches Defizit (Absatz 1 Nr. 3) vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits nach Absatz 2 verlangt werden.
(5) Das Kultusministerium kann Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Verordnung auf die oberen Schulaufsichtsbehörden übertragen. Die Zuständigkeit des Kultusministeriums für grundsätzliche allgemeine Fragen der Anerkennung einer in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Befähigung für den Lehrerberuf bleibt davon unberührt.
(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.
(7) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Antragsteller, Bewerber, Teilnehmer und ähnliche enthalten, sind sie funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Männer und Frauen zutreffen.
Fußnoten
§ 1 - Anerkennung [Ausgewählte Fassung vom 01.12.2015, gültig ab 05.12.2015] ...
Fassungsvergleich ...
§ 1
Anerkennung
(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizeinem durch Abkommen gleichgestellten Staat mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrerberuf wird auf Antrag als Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg anerkannt, wenn
- 1.
die Antragstellerin oderder Antragsteller einStaatsangehörige oder Staatsangehöriger eines MitgliedstaatesMitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizeines durch Abkommen gleichgestellten Staates ist,
- 2.
die für den Ausbildungsnachweis des Antragstellers imAusbildungsnachweisim Sinne der genannten Richtlinie erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen, fachlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung in Baden-Württemberg aufweist und
- 3.
die Dauer der erforderlichen Ausbildung im Sinne der genannten Richtlinie gegenüber der für die Ausübung des Lehrerberufs in der jeweiligen Schulart in Baden-Württemberg vorgeschriebenen Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahrwesentlich unterschritten wurde.
(2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 NrNummer. 2, können die vorhandenen Defizite ganz oder teilweise durch den Nachweis voneinschlägiger Berufserfahrung, sonstiger einschlägiger Qualifikationen oder sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. ErsetztErsetzen diese die nachgewiesene Berufserfahrung die Defizite nicht vollständig, so kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller verlangt werden, dass sie oder er nach ihrer oder seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.
(3) Entspricht die Ausbildungsdauer nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3, wird Absatz 2 entsprechend angewandt.
(4) Liegt sowohl ein inhaltliches (Absatz 1 Nr. 2) als auch ein zeitliches Defizit (Absatz 1 Nr. 3) vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits nach Absatz 2 verlangt werden.
(5) Das Kultusministerium kann Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Verordnung auf die oberen Schulaufsichtsbehörden übertragen. Die Zuständigkeit des Kultusministeriums für grundsätzliche allgemeine Fragen der Anerkennung einer in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Befähigung für den Lehrerberuf bleibt davon unberührt.
(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.
(7) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Antragsteller, Bewerber, Teilnehmer und ähnliche enthalten, sind sie funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Männer und Frauen zutreffen.