[Vorherige Fassung]
§ 6
Anerkennung
(1) Die Lehramtsbefähigung wird uneingeschränkt anerkannt, wenn keine Defizite vorliegen und die sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind. Werden Defizite festgestellt, wird die Anerkennung dem Grunde nach ausgesprochen.
(2) Nach erfolgreichem Defizitausgleich nach § 1 Abs. 2 bis 4 wird die Lehramtsbefähigung uneingeschränkt anerkannt.
(3) Über diese Feststellung erhält der Antragsteller eine Bescheinigung des Kultusministeriums. Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
(4) Für diese Entscheidung wird eine Gebühr festgesetzt nach § 1
der Gebührenverordnung des Kultusministeriums vom 29. August 2006 (GBl. S. 295) in Verbindung mit Ziffer 10 des hierzu ergangenen Gebührenverzeichnisses.
Fußnoten
§ 6 - Anerkennung [Ausgewählte Fassung vom 01.12.2015, gültig ab 05.12.2015] ...
Fassungsvergleich ...
§ 6
Anerkennung
(1) Die Lehramtsbefähigung wird uneingeschränkt anerkannt, wenn keine Defizite vorliegen und die sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind. Werden Defizite festgestellt, wird die Anerkennung dem Grunde nach ausgesprochen.
(2) Nach erfolgreichem Defizitausgleich nach § 1 Abs. 2 bis 4 wird die Lehramtsbefähigung uneingeschränkt anerkannt.
(3) Über diese Feststellung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Bescheinigung des Kultusministeriums. Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
(4) Für diese Entscheidung wird eine Gebühr festgesetzt nach § 1
der Gebührenverordnung des KultusministeriumsKultusministerium vom 29. August 2006 (GBl. S. 295) in Verbindung mit Ziffer 10 des hierzu ergangenen Gebührenverzeichnisses.