§ 5a
Übergangsbestimmung
Soweit im Zeitpunkt des Übergangs der Fachaufsicht auf das Regierungspräsidium Karlsruhe nach § 1a bei den Regierungspräsidien Stuttgart, Freiburg und Tübingen Widerspruchsverfahren anhängig sind, bleiben diese Regierungspräsidien bis zum Verfahrensabschluss zuständig.
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