[Vorherige Fassung]
§ 3
Weitere Aufgaben der Eingliederungsbehörden
(1) Die untere Eingliederungsbehörde (§ 2
Abs. 2
Satz 1
Nr. 3
und
Abs. 3
EglG) ist auch zuständig für
- 1.
die Vergabe von Zuwendungen des Bundes zur gesellschaftlichen Eingliederung junger Aussiedler und junger ausländischer Flüchtlinge nach dem Garantiefonds durch das Land,
- 2.
die Gewährung von Zuwendungen an besondere Einrichtungen zur Förderung der schulischen Eingliederung von Kindern und Jugendlichen aus dem Kreis der Spätaussiedler sowie
- 3.
die Erstattung von Ausgaben für die soziale Beratung und Betreuung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern aus Landesmitteln.
(2) Örtlich zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist die untere Eingliederungsbehörde, in deren Gebiet die Fördermaßnahme durchgeführt wird.
(3) Die oberste Eingliederungsbehörde ist zuständig für die Niederschlagung von Rückforderungsansprüchen nach Absatz 1 Nr. 1, die den Betrag von 1500 DM übersteigen.
§ 3 - Garantiefonds [Ausgewählte Fassung vom 21.10.1996, gültig ab 01.11.1996] ...
Fassungsvergleich ...
§ 3
Weitere Aufgaben der Eingliederungsbehörden
(1) Die untere Eingliederungsbehörde (§ 2
Abs. 2
Satz 1
Nr. 3
und
Abs. 3
EglG) ist auch zuständig für
1. die Vergabe von Zuwendungen des Bundes zur gesellschaftlichen Eingliederung junger Aussiedler und junger ausländischer Flüchtlinge nach dem Garantiefonds durch das Land,
2. die Gewährung von Zuwendungen an besondere Einrichtungen zur Förderung der schulischen Eingliederung von Kindern und Jugendlichen aus dem Kreis der Spätaussiedler sowie
3. die Erstattung von Ausgaben für die soziale Beratung und Betreuung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern aus Landesmitteln.
(2) Örtlich zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist die untere Eingliederungsbehörde, in deren Gebiet die Fördermaßnahme durchgeführt wird.
(3) Die oberste Eingliederungsbehörde ist zuständig für die Niederschlagung von Rückforderungsansprüchen nach Absatz 1 Nr. 1dem Garantiefonds Schul- und Berufsbildungsbereich, die den Betrag von 15001 500 DM übersteigen.