[Vorherige Fassung]
§ 4
Erstattungsbehörde
Die Versorgungsämter sind zuständige Stellen für die Abrechnungen mit den Krankenkassen nach § 11 Abs. 6
des Bundesvertriebenengesetzes.
§ 4 - Erstattungsbehörde [Ausgewählte Fassung vom 01.07.2004, gültig ab 01.01.2005] ...
Fassungsvergleich ...
§ 4
Erstattungsbehörde
Die VersorgungsämterLandratsämter sind zuständige Stellen für die Abrechnungen mit den Krankenkassen nach § 11 Abs. 6
des Bundesvertriebenengesetzes.