Zum 20.01.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Es wird verordnet auf Grund von
- 1.
§ 15 Absatz 4
des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, 605) geändert worden ist, und
- 2.
§ 35 Absatz 3 und 5 und § 89 Absatz 1 und 3
des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Mai 2017 (GBl. S. 251) geändert worden ist:
§ 1
Aufhebung der Polizeifachhochschulreifeverordnung
Die Polizeifachhochschulreifeverordnung vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1166) wird aufgehoben.
§ 2
Übergangsregelungen
Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung im ersten oder zweiten Ausbildungsabschnitt nach der Polizeifachhochschulreifeverordnung befinden, ist die bisherige Verordnung mit folgenden Maßgaben weiter anzuwenden:
- 1.
Die Regelung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 findet keine Anwendung.
- 2.
Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die den Ausbildungsabschnitt 2 im Herbst 2017 begonnen haben, ist die Wiederholungsmöglichkeit aufgrund von Ausbildungsversäumnissen nach § 5 auf das zweite Halbjahr des Ausbildungsabschnitts 2 beschränkt.
- 3.
Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die den Ausbildungsabschnitt 2 im Frühjahr 2018 begonnen haben, finden die Regelungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 keine Anwendung. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungsbehörde Ausnahmen von § 5 Absatz 1 Satz 1 zulassen.
Des Weiteren findet § 25 Absatz 2 keine Anwendung. Die Prüfungsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung nach § 25 Absatz 1.
- 4.
Der Ausbildungsabschnitt 2 wird letztmalig mit Beginn im Frühjahr 2018 durchgeführt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 13. März 2018
Innenministerium
STROBL
Kultusministerium
DR. EISENMANN