[Vorherige Fassung]
§ 11
Voraussetzungen für die Aufnahme
In die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule kann aufgenommen werden, wer
- 1.
an der Gemeinschaftsschule am Ende der Klasse 10 auf dem Niveau E in entsprechender Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien versetzt wurde oder
- 2.
die Realschulabschlussprüfung erfolgreich abgelegt und in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« und im dritten dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens einen Durchschnitt von 3,0 erreicht hat.
Die Möglichkeiten des Wechsels in die gymnasiale Oberstufe nach der Aufnahmeverordnung berufliche Gymnasien und der Multilateralen Versetzungsordnung bleiben unberührt.
§ 11 - Voraussetzungen für die Aufnahme [Ausgewählte Fassung vom 18.06.2020, gültig ab 01.08.2020] ...
Fassungsvergleich ...
§ 11
Voraussetzungen für die Aufnahme
In die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule kann aufgenommen werden, wer
- 1.
an der Gemeinschaftsschule am Ende der Klasse 10 auf dem Niveau E in entsprechender Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien versetzt wurde oder
- 2.
die Realschulabschlussprüfung erfolgreich abgelegt und in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« und im dritten dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens einen Durchschnitt von 3,0 erreicht hat.
Die Möglichkeiten des Wechsels in die gymnasiale Oberstufe nach der Aufnahmeverordnung beruflicheden besonderen Aufnahmebestimmungen für die Gymnasien der dreijährigen Aufbauform und der Multilateralen Versetzungsordnung bleiben unberührt.